Satzung des „Gundermann & Kinder e.V.“

Die Satzung des „Gundermann & Kinder e.V“ steht hier zum Download als PDF zur Verfügung.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Gundermann & Kinder e.V.“
  2. Er hat den Sitz in Wetter (Ruhr).
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§52(2) Nr. 25 Abgabenordnung), sowie die Förderung der Kunst und Kultur (Nr.5) und die Förderung des Naturschutzes (Nr.8). Dies wird verwirklicht durch das Bauwagenprojekt „Frau Gundermann“, sowie allen weiteren gemeinnützigen Projekten und Aktionen, die aus diesem offenen Beteiligungsformat heraus entstanden sind oder entstehen, z.B. Unterstützung und Ausbau des Nachhaltigkeitsportals Wetter (Ruhr), Upcycling-Workshops, ergänzende Angebote im Bereich Natur- und Umweltbildung, Förderung von Diskussionsformaten zum Thema Verkehrswende lokal.
  3. Der Verein versteht sich als Lobby für nachhaltig denkende Menschen. Für Familien mit Kindern, für Künstler*innen, Stadtgestalter*innen, Klimaschützer*innen und Radfahrer*innen aus Wetter (Ruhr).
  4. Ziel ist die Stärkung lokaler Identifikation durch die Förderung bürgerschaftlichen Engagements im Rahmen sozialer, künstlerischer, kultureller, ökologischer und sozialökonomischer Projekte. Der „Gundermann & Kinder e.V.“ verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch Engagement zugunsten gemeinwohlorientierter Stadtentwicklung und als öffentliche Anlaufstelle und Arbeitsplattform für Menschen, die sich in oben genannte Form der Stadtentwicklung aktiv einbringen möchten.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder können für ihre vereinsbezogenen Tätigkeiten eine im Sinne des § 55 (1) AO angemessene Vergütung erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem*der Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden,1 Vertreter*in, dem*der Schatzmeister*in. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind Gründungsmitglieder oder Mitglieder, mit einer mindestens einjährigen Mitgliedschaft. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Eine außerplanmäßige Wahl des Vorstandes ist anzusetzen, wenn sie von 49 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder elektronisch erklären.
  7. Der Vorstand führt mindestens Stichwort-Protokolle über seine Sitzungen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 49% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Email oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Email Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Ausnahmen siehe §10 und §12) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem*der 1. Vorsitzenden und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen.

§ 9 Beirat

Der Vorstand kann öffentliche Personen, Organisationen oder Institutionen, die sich in außergewöhnlicher Weise für die Zwecke des Vereins engagieren, als Schirmherren*innen oder in sonstiger Funktion in einen Beirat berufen.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen, auch Änderungen des Vereinszwecks ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Der Vorstand hat ein Beschlussbuch zu führen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an: Wir in Wetter e.V., Im Hillingschen 47, 58300 Wetter (Ruhr), Wetterleuchten e.V., Schöntaler Str. 4, 58300 Wetter (Ruhr) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 13 Haftungsausschluss

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung 720,00 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3) Der Verein hat eine Haftpflichtversicherung für in ihm Tätige abzuschließen und zu unterhalten.

§ 14 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 09.10.2020 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.

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